Nürnberg/München, 19. 02. 2016 . Nach Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern werden hauptamtliche KirchenmusikerInnen ab Januar 2016 zentral bei der Landeskirche angestellt. Bereits bestehende Dienstverhältnisse können in eine landeskirchliche Anstellung überführt werden. Dementsprechend wurde die Arbeitsrechtsregelung für diese Berufsgruppe überarbeitet und im Januar 2016 von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche (ARK) Bayern beschlossen.
Nicht grundlegend umgekrempelt, aber doch teilweise entschlackt und auf die Erfordernisse der zentralen Anstellung hin optimiert wurde seit dem Beschluss der Landessynode im Herbst 2014 die „Arbeitsrechtsregelung über den Dienst der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen“, kurz ARR KM. Dabei wurde, wie Gerhard Berlig, Geschäftsführer der ARK Bayern und an der Neuregelung federführend beteiligt, erklärt, „von einer in Inhalt und Systematik von der derzeitigen ARR KM völlig abweichenden Neufassung abgesehen. Überarbeitet wurde, was auf Grundlage des Beschlusses der Landessynode notwendig war und was sich aus der Erfahrung der letzten Jahre heraus als regelungsbedürftig erwies“.
Da nahezu alle KirchenmusikerInnen auch mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, müssen BewerberInnen ab jetzt ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Bei Stellenausschreibung und Stellenbesetzung wird vom Ausschreibungstext bis hin zum Vorstellungsgespräch mit Prüfung der kirchenmusikalischen Fähigkeiten die/der LandeskirchenmusikdirektorIn (LKMD) einbezogen. Die Entscheidung, wer die freie Stelle bekommt, trifft der örtliche Wahlausschuss. Nur bei schwerwiegenden Bedenken kann das Landeskirchenamt den Besetzungsvorschlag an den Wahlausschuss zur erneuten Entscheidung zurückverweisen. Auch bei der Neuregelung der Dienst- und Fachaufsicht wurde versucht, örtliche und landesweite Belange zu integrieren. So fällt den DekanInnen die Dienstaufsicht über die
KirchenmusikerInnen in ihrem jeweiligen Dekanat zu, während die Fachaufsicht bei dem/der
LKMD liegt.
Stark vereinfacht und weitgehend an die kirchliche Dienstvertragsordnung (DiVO) für privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse angepasst wurde die vormals sehr komplexe Regelung zur Nebentätigkeit. Eine bezahlte künstlerische Nebentätigkeit, die den Dienst nicht beeinträchtigt, muss bis zum Umfang von vier Wochenstunden nicht explizit genehmigt werden. Neu ist auch, dass KirchenmusikerInnen jetzt Anspruch auf nicht mehr nur einen, sondern zwei dienstfreie Sonntage pro Quartal haben. Besser gestellt werden künftig auch KirchenmusikerInnen, die als Vertretung angestellt werden. Sie werden zwar weiterhin vor Ort angestellt, bekommen nun aber die gleiche Entgeltstufe wie in einem „normalen“
Dienstverhältnis. Für die nebenamtlichen KirchenmusikerInnen ist, abgesehen davon, dass auch sie nun Anspruch auf zwei freie Sonntage im Quartal haben, eine klare Regelung der Arbeitszeit die entscheidende Neuerung. Sie wird jetzt auf Grundlage der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit der Jahre 2013 bis 2015 und der für die verschiedenen Dienste festgelegten Stundentabelle ermittelt und bleibt dann gleich. Darüber hinaus müssen Dienstverträge mit nebenamtlichen KirchenmusikerInnen nicht mehr kirchenaufsichtlich genehmigt werden. Auf die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen KirchenmusikerInnen, die in einer Übergangszeit nicht bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angestellt sind, findet die ARR KM in der bisherigen Fassung weiter Anwendung.
Die ARK Bayern
Nach einem Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern von 1977 wird für die Ausgestaltung des Diensverhältnisses sowie die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet. Sie beschließt insbesondere Regelungen zu Abschluss und Inhalt von Arbeitsverträgen und ist für das Aushandeln von Entgelten zuständig. Die Beschlüsse der ARK sind verbindlich und wirken normativ. Die ARK besteht aus 16 unabhängigen Mitgliedern. Sie ist paritätisch besetzt von je vier Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst, der Mitarbeitenden im diakonischen Dienst, der kirchlichen Körperschaften und der Träger diakonischer Einrichtungen.