Der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von einer vereinbarten Probezeit gem. § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat. Maßgeblich ist grundsätzlich der Bestand des Dienstverhältnisses bei demselben Betrieb bzw. demselben Unternehmen.
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