Konfessionsanforderungen neu geregelt. ARK Bayern beschließt neue Arbeitsrechtsregelung zur beruflichen Mitarbeit in Kirche und Diakonie

Konfessionsanforderungen neu geregelt. ARK Bayern beschließt neue Arbeitsrechtsregelung zur beruflichen Mitarbeit in Kirche und Diakonie

München, 02. Juni 2026 – Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ARK) hat die Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in Kirche und Diakonie neu gefasst. Der Beschluss vom 21. Mai 2026 regelt, wann für privatrechtlich Beschäftigte eine Kirchenmitgliedschaft erforderlich ist und welche Loyalitätsanforderungen für Mitarbeitende gelten. Die neue Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft.

Künftig entscheidet ausdrücklich die Art der Tätigkeit darüber, ob Mitarbeitende Mitglied in einer christlichen Kirche sein müssen oder nicht. Für die meisten kirchlichen und diakonischen Stellen ist die Kirchenmitgliedschaft damit keine Einstellungsvoraussetzung mehr; Bewerberinnen und Bewerber können auch ohne Konfession oder als Mitglied einer anderen Kirche eingestellt werden. Verbindlich vorausgesetzt wird die Kirchenmitgliedschaft zukünftig aber weiterhin bei Aufgaben in Verkündigung, dem Konfirmanden- und Religionsunterricht, der Seelsorge sowie bei Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für das evangelische Profil in Kirche und Diakonie.

Zugleich hält die neue Regelung fest: Alle Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie wirken an der Erfüllung des kirchlichen und diakonischen Auftrags mit. Sie sollen das evangelische Profil der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung achten und an dessen Verwirklichung mitarbeiten. Dienstgeber ihrerseits sind verpflichtet, neuen Mitarbeitenden geeignete Maßnahmen zum Kennenlernen des Auftrags und der Identität der Einrichtung anzubieten; die Teilnahme daran ist verpflichtend. In Kirche und Diakonie gibt es diese „Willkommenstage“ bereits seit über zehn Jahren.

Eine wichtige Konkretisierung enthält der Beschluss für die Kirchenmusik: Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf A- und B-Stellen werden ausdrücklich den Aufgaben mit besonderer Verantwortung für Verkündigung, Konfirmationsarbeit oder das evangelische Profil zugeordnet. Für diese Stellen bleibt die Kirchenmitgliedschaft damit grundsätzlich Voraussetzung. Für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker außerhalb von A- und B-Stellen sieht die Regelung dagegen eine Einzelfallprüfung vor. Hier ist künftig nach Art der konkreten Tätigkeit und den Umständen ihrer Ausübung zu beurteilen, ob eine konfessionelle Anforderung erforderlich ist.

„Die Neuregelung verbindet das evangelische Profil von Kirche und Diakonie mit den Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt und war nicht zuletzt aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich“, so Oberkirchenrätin Marion Böttcher. Zukünftig entscheide die konkrete Aufgabe darüber, ob eine Kirchenmitgliedschaft erforderlich ist. Diese Differenzierung entspräche den praktischen Anforderungen kirchlicher und diakonischer Arbeitsbereiche und sorge für Transparenz für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Mitarbeitende. Böttcher: „Wo sie in besonderer Weise Verantwortung für Verkündigung und Profil tragen, bleibt die Kirchenzugehörigkeit wesentlich. Wo dies nicht der Fall ist, eröffnet die Regelung eine sachgerechte Prüfung im Einzelfall.“

Klaus Klemm betont aus Sicht der Dienstnehmerinnen und -nehmer die Vorteile der neuen Regelung: „Mit der Neuregelung schafft die ARK Bayern Klarheit und Verlässlichkeit für Dienstgeber und Mitarbeitende.“ Das gelte auch für die Folgen eines möglichen Kirchenaustritts, wenn die Kirchenmitgliedschaft eine Voraussetzung für die ausgeübte Tätigkeit darstellt. Erfüllen Mitarbeitende diese Anforderung dann nicht mehr, soll der Dienstgeber zunächst durch Beratung und Gespräch auf eine Klärung hinwirken. Eine außerordentliche Kündigung bleibt ausdrücklich die letzte Maßnahme nach Abwägung des Einzelfalls.

Das EU-Antidiskriminierungsgesetz lässt für Kirchen und ihnen zugeordnete Einrichtungen unterschiedliche Anforderungen zu, wenn die Religions- oder Konfessionszugehörigkeit wegen der Art der Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Zuletzt hatte das Bundesarbeitsgericht in diesem Sinne geurteilt (Fall „Egenberger“).

Die ARK Bayern ist das oberste Tarifgremium für die Evangelisch-Lutherische Kirche und Diakonie in Bayern. Ihre Entscheidungen betreffen derzeit rund 125.000 Mitarbeitende. Die Kommission besteht aus 16 unabhängigen Mitgliedern und ist paritätisch besetzt: jeweils vier Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst, der Mitarbeitenden im diakonischen Dienst, der kirchlichen Körperschaften sowie der Träger diakonischer Einrichtungen.

Ihr Ansprechpartner

Daniel Wagner, Pressesprecher der ARK Bayern

Daniel Wagner

Pressesprecher der ARK
+ 49 179 537 4225