Für Mitarbeitende der Diakonie
AVR-Beschlüsse 2024
Beschlüsse der ARK für den Geltungsbereich der AVR
Hier finden Sie die Beschlüsse aus den Sitzungen der ARK Bayern und des Schlichtungsausschusses für den Geltungsbereich der AVR. Diese werden jeweils kurz nach der Sitzung veröffentlicht.
(1) Diese Regelung gilt für Auszubildende, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher/ zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger/ Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen ausgebildet werden.
(2) Die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger/ zur Heilerziehungspflegerin kann in konsekutiver Form mit einem fachpraktischen Teil am Ende der Ausbildung oder in praxisintegrierter Form erfolgen. Bei einer Ausbildung in konsekutiver Form findet Anlage 16 A. Abschnitt I AVRBayern Anwendung. Bei einer Ausbildung in der praxisintegrierten Form finden die folgenden Regelungen dieses Abschnitts Anwendung...
Die Arbeitsrechtsregelung über Erziehungspraktikanten und Erziehungspraktikantinnen sowie sonstige Vorpraktikanten und Vorpraktikantinnen gem. Anlage 16 Abschnitt A. II AVR-Bayern, zuletzt geändert durch Beschluss der ARK-Bayern vom 29. November 2022, wird unter anderem wie folgt geändert: In § 1 Satz 2 werden die Worte „und Teilnehmende im Heilerziehungspflegerischen Einführungsjahr (HEJ)“ ergänzt. Zudem wird im Paragraphenverweis Nr. 1 gestrichen.
Die Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung („Ballungsraumzulage“) für Dienstnehmer, Dienstnehmerinnen, Auszubildende und Praktikanten und Praktikantinnen gem. Anlage 15 AVR-Bayern zuletzt geändert durch Beschluss der ARK-Bayern vom 29. November 2022 wird unter anderem wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 wird die Zulage von 135,00 Euro auf 150,00 Euro monatlich erhöht.
Die Arbeitsrechtsregelung über die Öffnungsklausel für Kindertagesstätten gem. Anlage 15 a AVR-Bayern in Kraft getreten zum 1. November 2014 durch Beschluss der ARK-Bayern vom 17. Oktober 2014, zuletzt geändert durch Beschluss der ARK-Bayern vom 07. Juli 2021 wird geändert.
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit - Verlängerung der Geltungsdauer der ARR-ATZO
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 04. Juni 2024 gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 30. März 1977 (KABl S. 95), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2019 (KABl 2020 S. 5), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ARRG veröffentlicht wird:
Redaktionelle Anpassung der Anlage 5e AVR-Bayern
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 04. Juni 2024 gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 30. März 1977 (KABl S. 95), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2019 (KABl 2020 S. 5), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ARRG veröffentlicht wird:
Einfügung einer Anlage 17 II a Regelung der Ausbildung in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher/ zur Erzieherin und zum Heilerziehungspfleger/ zur Heilerziehungspflegerin
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 04. Juni 2024 gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 30. März 1977 (KABl S. 95), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2019 (KABl 2020 S. 5), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ARRG veröffentlicht wird:
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern- vertreten durch die Fachgruppe Diakonie gem. § 10b Abs. 2 ARRG- hat am 23. Januar 2024 gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 30. März 1977 (KABl S. 95), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2019 (KABl 2020 S. 5), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ARRG veröffentlicht wird:
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 20. Februar 2024 gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Rege-lung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 30. März 1977 (KABl S. 95), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2019 (KABl 2020 S. 5), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ARRG veröffentlicht wird: