Für Mitarbeitende der Diakonie

AVR-Beschlüsse 2007

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Arbeitsrechtsregelung über eine Erhöhung des Grundentgeltes und der Ausbildungsvergütungen im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern um 2,9 v.H. Zum 01.04.2008

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 23.11.2007 für den Bereich des Diakonischen Werkes Bayern eine Erhöhung des Grundentgeltes und der Ausbildungsvergütungen um 2,9 % zum 01.04.2008 beschlossen. Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung hat folgenden Wortlaut.

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Arbeitsrechtsregelung über eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 im Geltungsbereich der AVRBayern

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 23.11.2007 für den Bereich des Diakonischen Werkes Bayern die Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 150,-- Euro beschlossen. Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung hat folgenden Wortlaut.

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Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung ("Ballungsraumzulage") für Dienstnehmer, Dienstnehmerinnen und Auszubildende (Anlage 15 zu den AVR-Bayern)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 23.11.2007 für den Bereich des Diakonischen Werkes Bayern eine Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung ("Ballungsraumzulage") für Dienstnehmer, Dienstnehmerinnen und Auszubildende als neue Anlage 15 zu den AVR-Bayern beschlossen. Diese Arbeitsrechtsregelung hat folgenden Wortlaut.

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Arbeitsrechtsregelung über eine Einmalzahlung im Januar 2008 und eine Erhöhung des Grundentgelts um 2,9 % zum 1. April 2008

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 05.06.2007 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, nach der die Mitarbeitenden im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern im Januar 2008 eine Einmalzahlung und ab 01.04.2008 eine Erhöhung des Grundentgelts in Höhe von 2,9% pro Monat erhalten. Diese Arbeitsrechtsregelung hat folgenden Wortlaut.

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1. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung und Ergänzung der AVR-Bayern

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 05.06.2007 Änderungen und Ergänzungen der am 01.07.2007 in Kraft tretenden AVR-Bayern in § 3 Buchstabe g, § 6 und § 32 Absatz 5 beschlossen, die ebenfalls am 01.07.2007 in Kraft treten. Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat folgenden Wortlaut.

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Arbeitsrechtsregelung zum Familienbudget gemäß § 37 AVR-Bayern

Gemäß § 37 Absatz 1 der neuen ab 01.07.2007 geltenden AVR-Bayern stellt der Dienstgeber/die Dienstgeberin gemäß einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung 1% der Dienstnehmerbruttolohnsumme für familienfördernde Maßnahmen zur Verfügung. Diese gesonderte Arbeitsrechtsregelung hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern auf ihrer Sitzung vom 26.03.2007 als Anlage 14 der neuen AVR-Bayern beschlossen; sie hat folgenden Wortlaut.

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Arbeitsrechtsregelung zur Änderung und Ergänzung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Lehrkräfte

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 26.03.2007 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, durch die die Nr. 7 der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Lehrkräfte (Lebenslängliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Lehrkräfte der Evangelischen Schulstiftung in Bayern an Gymnasien) neu gefasst wurde. Diese Arbeitsrechtsregelung hat folgenden Wortlaut.

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Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Kindertagesstätten; künftige Arbeitsrechtsregelung

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Kindertagesstätten werden künftig nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern (AVR-Bayern) bzw. nach der Kirchlichen Dienstvertragesordnung (DiVO) bezahlt werden. Ausschlaggebend hierfür ist, welches Recht der jeweilige Dienstgeber anwendet.

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Arbeitsrechtsregelung über die Weitergeltung der Anlage 8 AVR – Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – in der bisher im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern geltenden Fassung vom 24.01.2006

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 24.01.2006 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, nach der die Anlage 8 AVR – Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – in der bisher im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern geltenden Fassung unverändert weiter gilt. Diese Arbeitsrechtsregelung war notwendig geworden, weil Mitglieder einer der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern vertretenen Gruppen aus dem diakonischen Bereich Bedenken gegen eine Übernahme der am 09.11.2005 von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossenen Änderungen der Anlage 8 erhoben hatten und die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern deshalb über diese Bedenken entscheiden musste. Die Arbeitsrechtsregelung über die Weitergeltung der Anlage 8 AVR vom 24.01.2006 sowie die Anlage 8 AVR lauten wie folgt.

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