Für Mitarbeitende der Diakonie

AVR-Beschlüsse 2012

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Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 18. Dezember 2012 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern

Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die ARK Bayern am 18. Dezember 2012 die folgenden Beschlüsse gefasst:

1. Jahressonderzahlung

2. Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung („Ballungsraumzulage“) für Dienstnehmer, Dienstnehmerinnen und Auszubildende (Anlage 15 zu den AVR-Bayern)

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Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 25. Oktober 2012 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern

Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die ARK Bayern am 25. Oktober 2012 die folgenden Beschlüsse gefasst:

1. § 5 AVR-Bayern Besondere Dienstpflichten hier: neuer Absatz 4 „Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses in der Kinder- und Jugendhilfe“

2. Ergänzung von § 12 AVR-Bayern

3. Änderung von Dienstverträgen; Anlagen 5b, 5d und 5e AVR-Bayern

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Arbeitsrechtsregelung über eine Änderung von § 7 AVR-Bayern – Fort- und Weiterbildung

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 16. Mai 2012 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, nach der die Regelung über die Tragung der Kosten von Fort- und Weiterbildungen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin (§ 7 Absatz 1 AVR-Bayern) geändert wird. Diese Arbeitsrechtsregelung hat folgenden Wortlaut.

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Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 2. März 2012 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern

Für den Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien Bayern (AVR-Bayern) hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern am 2. März 2012 verschiedene Änderungen und Ergänzungen der AVR-Bayern beschlossen. Diese Änderungen und Ergänzungen beziehen sich

- auf § 16 Absatz 8 AVR-Bayern (geteilter Dienst als Schichtarbeit)

- § 28 Absatz 5 Unterabsatz 3 AVR-Bayern (Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowie Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit)

- die Anlage 20 zu den AVR-Bayern (Arbeitsbedingungen für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen), die gestrichen wird.

Diese Änderungen und Ergänzungen der AVR-Bayern sind in der 11. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung und Ergänzung der AVR-Bayern zusammengefasst. Sie hat folgenden Wortlaut.

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