Für Mitarbeitende der ELKB

DiVO-Beschlüsse 2006

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Neue Arbeitsrechtsregelungen (DiVO neu); Anhalten des bisherigen Systems; Einmalzahlungen

Auf die privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evang.-Luth. Kirche in Bayern finden noch der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bzw. der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) in der Länderfassung entsprechend Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DiVO) und der Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse der Arbeiter und Arbeiterinnen im Kirchendienst (ARR-Arb) nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für ersetzende Tarifverträge, wie den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die Länder, wenn nicht der Landeskirchenrat oder mindestens drei Mitglieder einer der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen aus dem kirchlichen Bereich Bedenken erheben. Bis zur Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommission gelten die genannten Bestimmungen dann als ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1, 2 DiVO).

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Sicherungsordnung; Klarstellung

Anlässlich eines Kirchengerichtsverfahrens stellte sich die Frage, wie sich das Verhältnis zwischen § 1 Abs. 2 Satz 2 Sicherungsordnung (SicherungsO – RS 790) und § 7 Abs. 3 SicherungsO darstellt, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob bei der Bemessung der Zahl der Mitarbeiter nach der Amtlichen Fußnote zu § 7 Abs. 3 SicherungsO der Schlüssel des § 1 Abs. 2 Satz 2 SicherungsO Anwendung findet oder ob die Mitarbeitenden zu zählen sind, unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang.

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Dienstgeberwechsel; Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes; Rechtsänderung

Der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von einer vereinbarten Probezeit gem. § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat. Maßgeblich ist grundsätzlich der Bestand des Dienstverhältnisses bei demselben Betrieb bzw. demselben Unternehmen.

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ARR Berufliche Mitarbeit (RS-Nr. 840); Freiwilliges Soziales Jahr

In § 4 der Arbeitsrechtsregelung über die berufliche Mitarbeit (ARR Berufl. Mitarbeit) ist geregelt, welche Loyalitätsanforderungen an die Mitarbeitenden der EvangelischLutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie gestellt werden.

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Abschaffung des Berufspraktikums für Kirchenmusiker/innen ab dem Jahr 2006

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Abschaffung des Berufspraktikums nach Abschluss des Praktikumsjahres 2005/2006 zum 31.08.2006 beschlossen. §§ 9 und 10 der ARR über den Dienst der Kirchenmusiker/innen werden entsprechend geändert. Die dadurch frei werdenden Finanzmittel werden zur Finanzierung für bis zu drei Projektstellen für kirchenmusikalische Berufsanfänger eingesetzt.