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- Erstellungsdatum 24. Januar 2007
- Zuletzt aktualisiert 16. Januar 2024
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 24.01.2006 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, nach der die Anlage 8 AVR – Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – in der bisher im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern geltenden Fassung unverändert weiter gilt. Diese Arbeitsrechtsregelung war notwendig geworden, weil Mitglieder einer der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern vertretenen Gruppen aus dem diakonischen Bereich Bedenken gegen eine Übernahme der am 09.11.2005 von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossenen Änderungen der Anlage 8 erhoben hatten und die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern deshalb über diese Bedenken entscheiden musste. Die Arbeitsrechtsregelung über die Weitergeltung der Anlage 8 AVR vom 24.01.2006 sowie die Anlage 8 AVR lauten wie folgt.
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