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  • Erstellungsdatum 26. März 2007
  • Zuletzt aktualisiert 16. Januar 2024

Gemäß § 37 Absatz 1 der neuen ab 01.07.2007 geltenden AVR-Bayern stellt der Dienstgeber/die Dienstgeberin gemäß einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung 1% der Dienstnehmerbruttolohnsumme für familienfördernde Maßnahmen zur Verfügung. Diese gesonderte Arbeitsrechtsregelung hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern auf ihrer Sitzung vom 26.03.2007 als Anlage 14 der neuen AVR-Bayern beschlossen; sie hat folgenden Wortlaut.


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