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  • Erstellungsdatum 27. August 2024
  • Zuletzt aktualisiert 27. August 2024

(1) Diese Regelung gilt für Auszubildende, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher/ zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger/ Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen ausgebildet werden.

(2) Die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger/ zur Heilerziehungspflegerin kann in konsekutiver Form mit einem fachpraktischen Teil am Ende der Ausbildung oder in praxisintegrierter Form erfolgen. Bei einer Ausbildung in konsekutiver Form findet Anlage 16 A. Abschnitt I AVRBayern Anwendung. Bei einer Ausbildung in der praxisintegrierten Form finden die folgenden Regelungen dieses Abschnitts Anwendung...

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