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  • Erstellungsdatum 18. Juli 2006
  • Zuletzt aktualisiert 16. Januar 2024

Auf die privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evang.-Luth. Kirche in Bayern finden noch der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bzw. der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) in der Länderfassung entsprechend Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DiVO) und der Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse der Arbeiter und Arbeiterinnen im Kirchendienst (ARR-Arb) nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für ersetzende Tarifverträge, wie den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die Länder, wenn nicht der Landeskirchenrat oder mindestens drei Mitglieder einer der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen aus dem kirchlichen Bereich Bedenken erheben. Bis zur Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommission gelten die genannten Bestimmungen dann als ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1, 2 DiVO).


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