Für Mitarbeitende der Diakonie und Kirche
Alle Beschlüsse für AVR/DiVO
Beschlüsse der ARK für den Geltungsbereich der AVR sowie der DiVO
Hier finden Sie die Beschlüsse aus den Sitzungen der ARK Bayern und des Schlichtungsausschusses für den Geltungsbereich der AVR und der DiVO. Diese werden jeweils kurz nach der Sitzung veröffentlicht.
Beschluss der ARK vom 22.7.2025 - Ergänzung von § 27 AVR-Bayern; Freistellung von Wahlhelfer*innen
Beschluss der AKR Bayern vom 25. Februar 2025 - Arbeitsrechtsregelung über den Abschluss einer Dienstvereinbarung aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage
Beschluss der ARK Bayern vom 25. Februar 2025 - Entgelterhöhung im Bereich der AVR-Bayern (Anlage 3a AVR-Bayern)
Beschluss der Fachgruppe Kirche vom 30.01.2024: Die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 (Anlage 1) wird im Bereich der ELKB (Fachgruppe Verfasste Kirche) mit den kirchenspezifischen Besonderheiten dem Grunde nach übernommen.
Anpassung von § 7 AVR-Bayern nebst des dazugehörigen Musters einer Fort- bzw. Weiterbildungsvereinbarung
Redaktionelle Anpassung der Anlage 2 AVR-Bayern (Eingruppierungsordnung)
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (Dienstvertragsordnung - DiVO):
§ 26a Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing (anstelle von § 19b TV-L)
§ 27a Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (Ergänzung zu § 21 TV-L)
Zuletzt geändert durch ARK-Beschluss v. 22.7.2025, veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 1.9.2025
Die aktuelle DiVO Entgelttabellen 2024 für Beschäftigte im Geltungsbereich der DiVO, gültig ab 1. November 2024, inklusive der Beträge in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen
(1) Diese Regelung gilt für Auszubildende, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher/ zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger/ Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen ausgebildet werden.
(2) Die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger/ zur Heilerziehungspflegerin kann in konsekutiver Form mit einem fachpraktischen Teil am Ende der Ausbildung oder in praxisintegrierter Form erfolgen. Bei einer Ausbildung in konsekutiver Form findet Anlage 16 A. Abschnitt I AVRBayern Anwendung. Bei einer Ausbildung in der praxisintegrierten Form finden die folgenden Regelungen dieses Abschnitts Anwendung...