Für Mitarbeitende der Diakonie und Kirche
Alle Beschlüsse für AVR/DiVO
Beschlüsse der ARK für den Geltungsbereich der AVR sowie der DiVO
Hier finden Sie die Beschlüsse aus den Sitzungen der ARK Bayern und des Schlichtungsausschusses für den Geltungsbereich der AVR und der DiVO. Diese werden jeweils kurz nach der Sitzung veröffentlicht.
Auf die privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evang.-Luth. Kirche in Bayern finden noch der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bzw. der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) in der Länderfassung entsprechend Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DiVO) und der Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse der Arbeiter und Arbeiterinnen im Kirchendienst (ARR-Arb) nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für ersetzende Tarifverträge, wie den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die Länder, wenn nicht der Landeskirchenrat oder mindestens drei Mitglieder einer der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen aus dem kirchlichen Bereich Bedenken erheben. Bis zur Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommission gelten die genannten Bestimmungen dann als ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1, 2 DiVO).
Die Mitarbeitenden von Kirche und Diakonie beteiligen sich seit Beginn 2006 nicht mehr mit 1 % an dem Pflichtbeitrag der Dienstgeber zur Altersversorgung, weil die Dienstgeber deren Eigenbeteiligung an der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (KZVK) voll übernommen haben.
Anlässlich eines Kirchengerichtsverfahrens stellte sich die Frage, wie sich das Verhältnis zwischen § 1 Abs. 2 Satz 2 Sicherungsordnung (SicherungsO – RS 790) und § 7 Abs. 3 SicherungsO darstellt, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob bei der Bemessung der Zahl der Mitarbeiter nach der Amtlichen Fußnote zu § 7 Abs. 3 SicherungsO der Schlüssel des § 1 Abs. 2 Satz 2 SicherungsO Anwendung findet oder ob die Mitarbeitenden zu zählen sind, unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang.
Der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von einer vereinbarten Probezeit gem. § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat. Maßgeblich ist grundsätzlich der Bestand des Dienstverhältnisses bei demselben Betrieb bzw. demselben Unternehmen.
In § 4 der Arbeitsrechtsregelung über die berufliche Mitarbeit (ARR Berufl. Mitarbeit) ist geregelt, welche Loyalitätsanforderungen an die Mitarbeitenden der EvangelischLutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie gestellt werden.
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Abschaffung des Berufspraktikums nach Abschluss des Praktikumsjahres 2005/2006 zum 31.08.2006 beschlossen. §§ 9 und 10 der ARR über den Dienst der Kirchenmusiker/innen werden entsprechend geändert. Die dadurch frei werdenden Finanzmittel werden zur Finanzierung für bis zu drei Projektstellen für kirchenmusikalische Berufsanfänger eingesetzt.