Für Mitarbeitende der Diakonie und Kirche
Alle Beschlüsse für AVR/DiVO
Beschlüsse der ARK für den Geltungsbereich der AVR sowie der DiVO
Hier finden Sie die Beschlüsse aus den Sitzungen der ARK Bayern und des Schlichtungsausschusses für den Geltungsbereich der AVR und der DiVO. Diese werden jeweils kurz nach der Sitzung veröffentlicht.
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Bayern, Stand 1. Januar 2025
Anpassung von § 7 AVR-Bayern nebst des dazugehörigen Musters einer Fort- bzw. Weiterbildungsvereinbarung
Redaktionelle Anpassung der Anlage 2 AVR-Bayern (Eingruppierungsordnung)
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (Dienstvertragsordnung - DiVO):
§ 26a Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing (anstelle von § 19b TV-L)
§ 27a Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (Ergänzung zu § 21 TV-L)
Die Kirchliche Dienstvertragsordnung (DiVO), zuletzt geändert durch den ARK-Beschluss v. 18.7.2024, veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 25.7.2024
Die aktuelle DiVO Entgelttabellen 2024 für Beschäftigte im Geltungsbereich der DiVO, gültig ab 1. November 2024, inklusive der Beträge in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen
(1) Diese Regelung gilt für Auszubildende, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher/ zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger/ Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen ausgebildet werden.
(2) Die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger/ zur Heilerziehungspflegerin kann in konsekutiver Form mit einem fachpraktischen Teil am Ende der Ausbildung oder in praxisintegrierter Form erfolgen. Bei einer Ausbildung in konsekutiver Form findet Anlage 16 A. Abschnitt I AVRBayern Anwendung. Bei einer Ausbildung in der praxisintegrierten Form finden die folgenden Regelungen dieses Abschnitts Anwendung...
Die Arbeitsrechtsregelung über Erziehungspraktikanten und Erziehungspraktikantinnen sowie sonstige Vorpraktikanten und Vorpraktikantinnen gem. Anlage 16 Abschnitt A. II AVR-Bayern, zuletzt geändert durch Beschluss der ARK-Bayern vom 29. November 2022, wird unter anderem wie folgt geändert: In § 1 Satz 2 werden die Worte „und Teilnehmende im Heilerziehungspflegerischen Einführungsjahr (HEJ)“ ergänzt. Zudem wird im Paragraphenverweis Nr. 1 gestrichen.
Die Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung („Ballungsraumzulage“) für Dienstnehmer, Dienstnehmerinnen, Auszubildende und Praktikanten und Praktikantinnen gem. Anlage 15 AVR-Bayern zuletzt geändert durch Beschluss der ARK-Bayern vom 29. November 2022 wird unter anderem wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 wird die Zulage von 135,00 Euro auf 150,00 Euro monatlich erhöht.
Die Arbeitsrechtsregelung über die Öffnungsklausel für Kindertagesstätten gem. Anlage 15 a AVR-Bayern in Kraft getreten zum 1. November 2014 durch Beschluss der ARK-Bayern vom 17. Oktober 2014, zuletzt geändert durch Beschluss der ARK-Bayern vom 07. Juli 2021 wird geändert.