Für Mitarbeitende der Diakonie und Kirche

Alle Beschlüsse für AVR/DiVO

Beschlüsse der ARK für den Geltungsbereich der AVR sowie der DiVO

Hier finden Sie die Beschlüsse aus den Sitzungen der ARK Bayern und des Schlichtungsausschusses für den Geltungsbereich der AVR und der DiVO. Diese werden jeweils kurz nach der Sitzung veröffentlicht.

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AVR Bayern, Stand 1. Januar 2025

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Bayern, Stand 1. Januar 2025

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Beschluss der ARK vom 05.11.2024 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern/Anpassung § 7: Weiterbildungsvereinbarung

Anpassung von § 7 AVR-Bayern nebst des dazugehörigen Musters einer Fort- bzw. Weiterbildungsvereinbarung

Die wichtigsten Fragen zum § 7 AVR Bayern

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Beschluss der ARK vom 05. November 2024 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern/Eingruppierungsordnung

Redaktionelle Anpassung der Anlage 2 AVR-Bayern (Eingruppierungsordnung)

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Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 5. November 2024 (DiVO)

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (Dienstvertragsordnung - DiVO):

§ 26a Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing (anstelle von § 19b TV-L)

§ 27a Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (Ergänzung zu § 21 TV-L)

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Kirchliche Dienstvertragsordnung (DiVO)

Die Kirchliche Dienstvertragsordnung (DiVO), zuletzt geändert durch den ARK-Beschluss v. 18.7.2024, veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 25.7.2024

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DiVO Entgelttabellen 2024

Die aktuelle DiVO Entgelttabellen 2024 für Beschäftigte im Geltungsbereich der DiVO, gültig ab 1. November 2024, inklusive der Beträge in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen

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Ergänzung der Anlage 17 II a Regelung der Ausbildung in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher/ zur Erzieherin und zum Heilerziehungspfleger/ zur Heilerziehungspflegerin

(1) Diese Regelung gilt für Auszubildende, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher/ zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger/ Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen ausgebildet werden.

(2) Die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger/ zur Heilerziehungspflegerin kann in konsekutiver Form mit einem fachpraktischen Teil am Ende der Ausbildung oder in praxisintegrierter Form erfolgen. Bei einer Ausbildung in konsekutiver Form findet Anlage 16 A. Abschnitt I AVRBayern Anwendung. Bei einer Ausbildung in der praxisintegrierten Form finden die folgenden Regelungen dieses Abschnitts Anwendung...

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Ergänzung Anlage 16 Abschnitt A. II AVR-Bayern um das Heilerziehungspflegerische Einführungsjahr (HEJ)

Die Arbeitsrechtsregelung über Erziehungspraktikanten und Erziehungspraktikantinnen sowie sonstige Vorpraktikanten und Vorpraktikantinnen gem. Anlage 16 Abschnitt A. II AVR-Bayern, zuletzt geändert durch Beschluss der ARK-Bayern vom 29. November 2022, wird unter anderem wie folgt geändert: In § 1 Satz 2 werden die Worte „und Teilnehmende im Heilerziehungspflegerischen Einführungsjahr (HEJ)“ ergänzt. Zudem wird im Paragraphenverweis Nr. 1 gestrichen.

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Verlängerung der Ballungsraumzulage nach Anlage 15 AVR-Bayern

Die Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung („Ballungsraumzulage“) für Dienstnehmer, Dienstnehmerinnen, Auszubildende und Praktikanten und Praktikantinnen gem. Anlage 15 AVR-Bayern zuletzt geändert durch Beschluss der ARK-Bayern vom 29. November 2022 wird unter anderem wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 wird die Zulage von 135,00 Euro auf 150,00 Euro monatlich erhöht.

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Verlängerung der Öffnungsklausel zur Gewährung einer Arbeitsmarktzulage in Kindertageseinrichtungen nach Anlage 15 a AVR-Bayern

Die Arbeitsrechtsregelung über die Öffnungsklausel für Kindertagesstätten gem. Anlage 15 a AVR-Bayern in Kraft getreten zum 1. November 2014 durch Beschluss der ARK-Bayern vom  17. Oktober 2014, zuletzt geändert durch Beschluss der ARK-Bayern vom 07. Juli 2021 wird geändert.