Für Mitarbeitende der Diakonie und Kirche

Alle Beschlüsse für AVR/DiVO

Beschlüsse der ARK für den Geltungsbereich der AVR sowie der DiVO

Hier finden Sie die Beschlüsse aus den Sitzungen der ARK Bayern und des Schlichtungsausschusses für den Geltungsbereich der AVR und der DiVO. Diese werden jeweils kurz nach der Sitzung veröffentlicht.

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Redaktionelle Anpassung der Anlage 5e AVR-Bayern

Redaktionelle Anpassung der Anlage 5e AVR-Bayern

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 04. Juni 2024 gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 30. März 1977 (KABl S. 95), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2019 (KABl 2020 S. 5), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ARRG veröffentlicht wird:

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Regelung der Ausbildung in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher/zur Erzieherin

Einfügung einer Anlage 17 II a Regelung der Ausbildung in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher/ zur Erzieherin und zum Heilerziehungspfleger/ zur Heilerziehungspflegerin

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 04. Juni 2024 gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 30. März 1977 (KABl S. 95), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2019 (KABl 2020 S. 5), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ARRG veröffentlicht wird:

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Überleitung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der Jugend- und/oder Gemeindearbeit

Die Kirchliche Dienstvertragsordnung (DiVO) wird wie folgt geändert:

Die Kirchliche Dienstvertragsordnung (DiVO) in der Neufassung vom 7. Dezember 2007, KABl 2008 Nr. 1 Sonderausgabe, berichtigt S. 209, mit Änderungen wird wie folgt geändert: 1. Nach § 64d DiVO wird folgender § 64e DiVO eingefügt:

§ 64e Überleitung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der Jugend- und/oder Gemeindearbeit

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Ergänzung der Anlage 2 AVR-Bayern

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern- vertreten durch die Fachgruppe Diakonie gem. § 10b Abs. 2 ARRG- hat am 23. Januar 2024 gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 30. März 1977 (KABl S. 95), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2019 (KABl 2020 S. 5), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ARRG veröffentlicht wird:

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Änderung von § 1 Abs. 3 Abschnitt I Anlage 11 AVR-Bayern

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 20. Februar 2024 gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Rege-lung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 30. März 1977 (KABl S. 95), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2019 (KABl 2020 S. 5), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ARRG veröffentlicht wird:

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Arbeitsrechtsregelung über den Dienst der Kirchenmusiker*innen 
(ARR KM neu); redaktionelle Änderung von § 39 Abs. 1 lit. d)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 20. Februar 2024 gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 30. März 1977 (KABl S. 144), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2019 (KABl 2020 S. 5), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ARRG veröffentlicht wird:

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Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 12. Oktober 2016 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern

Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern am 12. Oktober 2016 den folgenden Beschluss gefasst: Arbeitsrechtsregelung zur Bereitschaftsdienstregelung bei Teilzeitmitarbeitenden

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Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 15. November 2023 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern

Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayernvertreten durch die Fachgruppe Diakonie gem. § 10b Abs. 2 ARRG- am 15. November 2023 den folgenden Beschluss gefasst:

Ergänzung der Anlage 3 AVR-Bayern auf Grund der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung- 6. PflegeArbbV)

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Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 8. November 2023 für den Bereich Verfasste Kirche

Für den Geltungsbereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat die ARK Bayern am 8. November 2023 folgende Beschlüsse gefasst: I. Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DiVO; RS 650):

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Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern im Umlaufverfahren vom 02. August 2023 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern

Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayernvertreten durch die Fachgruppe Diakonie gem. § 10b Abs. 2 ARRG- im Umlaufverfahren vom 02. August 2023 den folgenden Beschluss gefasst:

Ergänzung der Anlage 2 AVR-Bayern, Anpassung der §§ 32, 33, 36 und Anlage 15 AVRBayern und Schaffung einer Anlage 3b AVR-Bayern