Für Mitarbeitende der Diakonie und Kirche

Alle Beschlüsse für AVR/DiVO

Beschlüsse der ARK für den Geltungsbereich der AVR sowie der DiVO

Hier finden Sie die Beschlüsse aus den Sitzungen der ARK Bayern und des Schlichtungsausschusses für den Geltungsbereich der AVR und der DiVO. Diese werden jeweils kurz nach der Sitzung veröffentlicht.

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Arbeitsrechtsregelung über die Weitergeltung der Anlage 8 AVR – Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – in der bisher im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern geltenden Fassung vom 24.01.2006

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 24.01.2006 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, nach der die Anlage 8 AVR – Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – in der bisher im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern geltenden Fassung unverändert weiter gilt. Diese Arbeitsrechtsregelung war notwendig geworden, weil Mitglieder einer der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern vertretenen Gruppen aus dem diakonischen Bereich Bedenken gegen eine Übernahme der am 09.11.2005 von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossenen Änderungen der Anlage 8 erhoben hatten und die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern deshalb über diese Bedenken entscheiden musste. Die Arbeitsrechtsregelung über die Weitergeltung der Anlage 8 AVR vom 24.01.2006 sowie die Anlage 8 AVR lauten wie folgt.

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Verhandlungsergebnis der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Bayern über die AVR Bayern

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Bayern hat am 24. November 06 die Neugestaltung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich der Diakonie in Bayern beschlossen. Damit hat sie folgende Ziele verfolgt:

- Sicherung der Arbeitsplätze

- Berücksichtigung von veränderten Rahmen- und Refinanzierungsbedingungen in der Diakonie

- Flexibilität (regional und betriebliche Ebene)

- Konkurrenzfähigkeit zu anderen Tarifsystemen

- Einfache, verständliche und nachvollziehbare AVR - Bayern

- Attraktivität für Mitarbeitende

- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit diakonischer Einrichtungen

Da die Personalkosten 70% bis 80% der Gesamtkosten betragen, ist es notwendig, moderne, flexible und attraktive AVR - Bayern zu schaffen. Die AVR - Bayern gelten für alle diakonischen Einrichtungen, die bisher die AVR des Diakonischen Werkes der EKD und die so genannte Sonderregelung Bayern in ihren Dienstverträgen mit ihren Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vereinbart haben. Das Datum des InKraft-Tretens ist der 01. Juli 2007.

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Prozessvereinbarungen zur Übernahme von Tarifveränderungen im TV–L Bayern, zur Unterbreitung eines Vorschlags für eine einheitliche Behandlung der Mitarbeitenden von Kirche und Diakonie in Kindertagesstätten und zur Erarbeitung einer Arbeitsrechtsregelung zum Familienbudget.

Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die neuen AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern auf ihrer Sitzung vom 24.11.2006 verschiedene Prozessvereinbarungen zum weiteren Verfahren bei der Umsetzung der neuen Arbeitsvertragsrichtlinien getroffen. Diese Prozessvereinbarungen betreffen die Übernahme von Tarifveränderungen im TV–L Bayern durch die Arbeitsrechtliche Kommission, die Unterbreitung eines Vorschlags für eine einheitliche Behandlung der Mitarbeitenden von Kirche und Diakonie in Kindertagesstätten durch die Fachgruppe Diakonie der Kommission und die Erarbeitung einer Arbeitsrechtsregelung zum Familienbudget ebenfalls durch die Fachgruppe Diakonie; sie haben folgenden Wortlaut:

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Arbeitsrechtsregelung über eine Einmalzahlung für das Jahr 2006

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 11.10.2006 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, nach der im Dezember 2006 die Auszubildenden, die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des Altenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, und die Praktikantinnen und Praktikanten eine Einmalzahlung in Höhe von 100,-- Euro erhalten; die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 150,-- Euro.

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Aufhebung der Regelungen über Bewährungsaufstiege, Tätigkeitsaufstiege, Lebensaltersstufen, Fallgruppenbewährungsaufstiege und Fallgruppenaufstiege

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 11.10.2006 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, nach der die Regelungen über Bewährungsaufstiege, Tätigkeitsaufstiege, Lebensaltersstufen, Fallgruppenbewährungsaufstiege und Fallgruppenaufstiege in den im Bereich des Diakonischen Werk Bayern geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien zum 01.01.2007 außer Kraft gesetzt werden.

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Neue Arbeitsrechtsregelungen (DiVO neu); Anhalten des bisherigen Systems; Einmalzahlungen

Auf die privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evang.-Luth. Kirche in Bayern finden noch der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bzw. der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) in der Länderfassung entsprechend Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DiVO) und der Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse der Arbeiter und Arbeiterinnen im Kirchendienst (ARR-Arb) nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für ersetzende Tarifverträge, wie den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die Länder, wenn nicht der Landeskirchenrat oder mindestens drei Mitglieder einer der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen aus dem kirchlichen Bereich Bedenken erheben. Bis zur Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommission gelten die genannten Bestimmungen dann als ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1, 2 DiVO).

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Kompensation der Übernahme des Dienstnehmeranteils an der KZVK in Höhe von 1,0 v. H. durch die Dienstgeber mit Wirkung vom 01.01.2006

Die Mitarbeitenden von Kirche und Diakonie beteiligen sich seit Beginn 2006 nicht mehr mit 1 % an dem Pflichtbeitrag der Dienstgeber zur Altersversorgung, weil die Dienstgeber deren Eigenbeteiligung an der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (KZVK) voll übernommen haben.

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Sicherungsordnung; Klarstellung

Anlässlich eines Kirchengerichtsverfahrens stellte sich die Frage, wie sich das Verhältnis zwischen § 1 Abs. 2 Satz 2 Sicherungsordnung (SicherungsO – RS 790) und § 7 Abs. 3 SicherungsO darstellt, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob bei der Bemessung der Zahl der Mitarbeiter nach der Amtlichen Fußnote zu § 7 Abs. 3 SicherungsO der Schlüssel des § 1 Abs. 2 Satz 2 SicherungsO Anwendung findet oder ob die Mitarbeitenden zu zählen sind, unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang.

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Dienstgeberwechsel; Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes; Rechtsänderung

Der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von einer vereinbarten Probezeit gem. § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat. Maßgeblich ist grundsätzlich der Bestand des Dienstverhältnisses bei demselben Betrieb bzw. demselben Unternehmen.

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ARR Berufliche Mitarbeit (RS-Nr. 840); Freiwilliges Soziales Jahr

In § 4 der Arbeitsrechtsregelung über die berufliche Mitarbeit (ARR Berufl. Mitarbeit) ist geregelt, welche Loyalitätsanforderungen an die Mitarbeitenden der EvangelischLutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie gestellt werden.