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Für Mitarbeitende der Diakonie

Beschlüsse AVR (Archiv)

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AVR Bayern, Stand 25. Februar 2025

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Bayern, Stand 25. Februar 2025

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Anpassung der Notlagenregelung in Anlage 7 und SicherungsO in Anlage 8 AVR-Bayern

Beschluss der AKR Bayern vom 25. Februar 2025 - Arbeitsrechtsregelung über den Abschluss einer Dienstvereinbarung aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage

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Entgelterhöhung für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen der Anlage 10 i.V.m. Anlage 3a der AVR-Bayern

Beschluss der ARK Bayern vom 25. Februar 2025 - Entgelterhöhung im Bereich der AVR-Bayern (Anlage 3a AVR-Bayern)

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Beschluss der ARK vom 05.11.2024 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern/Anpassung § 7: Weiterbildungsvereinbarung

Anpassung von § 7 AVR-Bayern nebst des dazugehörigen Musters einer Fort- bzw. Weiterbildungsvereinbarung

Die wichtigsten Fragen zum § 7 AVR Bayern

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Beschluss der ARK vom 05. November 2024 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern/Eingruppierungsordnung

Redaktionelle Anpassung der Anlage 2 AVR-Bayern (Eingruppierungsordnung)

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Ergänzung der Anlage 17 II a Regelung der Ausbildung in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher/ zur Erzieherin und zum Heilerziehungspfleger/ zur Heilerziehungspflegerin

(1) Diese Regelung gilt für Auszubildende, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher/ zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger/ Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen ausgebildet werden.

(2) Die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger/ zur Heilerziehungspflegerin kann in konsekutiver Form mit einem fachpraktischen Teil am Ende der Ausbildung oder in praxisintegrierter Form erfolgen. Bei einer Ausbildung in konsekutiver Form findet Anlage 16 A. Abschnitt I AVRBayern Anwendung. Bei einer Ausbildung in der praxisintegrierten Form finden die folgenden Regelungen dieses Abschnitts Anwendung...

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Ergänzung Anlage 16 Abschnitt A. II AVR-Bayern um das Heilerziehungspflegerische Einführungsjahr (HEJ)

Die Arbeitsrechtsregelung über Erziehungspraktikanten und Erziehungspraktikantinnen sowie sonstige Vorpraktikanten und Vorpraktikantinnen gem. Anlage 16 Abschnitt A. II AVR-Bayern, zuletzt geändert durch Beschluss der ARK-Bayern vom 29. November 2022, wird unter anderem wie folgt geändert: In § 1 Satz 2 werden die Worte „und Teilnehmende im Heilerziehungspflegerischen Einführungsjahr (HEJ)“ ergänzt. Zudem wird im Paragraphenverweis Nr. 1 gestrichen.

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Verlängerung der Ballungsraumzulage nach Anlage 15 AVR-Bayern

Die Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung („Ballungsraumzulage“) für Dienstnehmer, Dienstnehmerinnen, Auszubildende und Praktikanten und Praktikantinnen gem. Anlage 15 AVR-Bayern zuletzt geändert durch Beschluss der ARK-Bayern vom 29. November 2022 wird unter anderem wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 wird die Zulage von 135,00 Euro auf 150,00 Euro monatlich erhöht.

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Verlängerung der Öffnungsklausel zur Gewährung einer Arbeitsmarktzulage in Kindertageseinrichtungen nach Anlage 15 a AVR-Bayern

Die Arbeitsrechtsregelung über die Öffnungsklausel für Kindertagesstätten gem. Anlage 15 a AVR-Bayern in Kraft getreten zum 1. November 2014 durch Beschluss der ARK-Bayern vom  17. Oktober 2014, zuletzt geändert durch Beschluss der ARK-Bayern vom 07. Juli 2021 wird geändert.

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Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit - Verlängerung der Geltungsdauer der ARR-ATZO

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 04. Juni 2024 gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 30. März 1977 (KABl S. 95), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2019 (KABl 2020 S. 5), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ARRG veröffentlicht wird: