Für Mitarbeitende der Diakonie und Kirche
Alle Beschlüsse für AVR/DiVO
Beschlüsse der ARK für den Geltungsbereich der AVR sowie der DiVO
Hier finden Sie die Beschlüsse aus den Sitzungen der ARK Bayern und des Schlichtungsausschusses für den Geltungsbereich der AVR und der DiVO. Diese werden jeweils kurz nach der Sitzung veröffentlicht.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 23.11.2007 für den Bereich des Diakonischen Werkes Bayern eine Erhöhung des Grundentgeltes und der Ausbildungsvergütungen um 2,9 % zum 01.04.2008 beschlossen. Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung hat folgenden Wortlaut.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 23.11.2007 für den Bereich des Diakonischen Werkes Bayern die Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 150,-- Euro beschlossen. Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung hat folgenden Wortlaut.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 23.11.2007 für den Bereich des Diakonischen Werkes Bayern eine Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung ("Ballungsraumzulage") für Dienstnehmer, Dienstnehmerinnen und Auszubildende als neue Anlage 15 zu den AVR-Bayern beschlossen. Diese Arbeitsrechtsregelung hat folgenden Wortlaut.
Für den Geltungsbereich der DiVO (Bereich der Landeskirche) hat die ARK Bayern am 23. November 2007 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Neufassung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
2. Neufassung der Arbeitsrechtsregelung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Auszubildenden
3. Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung an Mitarbeitende (Stadt- und Umlandbereich München)
4. Sonderzuwendung 2007
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ARK) hat auf ihrer Sitzung am 25. Juli 2007 in Nürnberg einstimmig beschlossen, dass sich das Arbeitsrecht für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern künftig am Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) und dem Überleitungstarifvertrag der Länder (TVÜ-Länder) orientieren wird.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 05.06.2007 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, nach der die Mitarbeitenden im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern im Januar 2008 eine Einmalzahlung und ab 01.04.2008 eine Erhöhung des Grundentgelts in Höhe von 2,9% pro Monat erhalten. Diese Arbeitsrechtsregelung hat folgenden Wortlaut.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 05.06.2007 Änderungen und Ergänzungen der am 01.07.2007 in Kraft tretenden AVR-Bayern in § 3 Buchstabe g, § 6 und § 32 Absatz 5 beschlossen, die ebenfalls am 01.07.2007 in Kraft treten. Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat folgenden Wortlaut.
Gemäß § 37 Absatz 1 der neuen ab 01.07.2007 geltenden AVR-Bayern stellt der Dienstgeber/die Dienstgeberin gemäß einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung 1% der Dienstnehmerbruttolohnsumme für familienfördernde Maßnahmen zur Verfügung. Diese gesonderte Arbeitsrechtsregelung hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern auf ihrer Sitzung vom 26.03.2007 als Anlage 14 der neuen AVR-Bayern beschlossen; sie hat folgenden Wortlaut.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 26.03.2007 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, durch die die Nr. 7 der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Lehrkräfte (Lebenslängliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Lehrkräfte der Evangelischen Schulstiftung in Bayern an Gymnasien) neu gefasst wurde. Diese Arbeitsrechtsregelung hat folgenden Wortlaut.
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Kindertagesstätten werden künftig nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern (AVR-Bayern) bzw. nach der Kirchlichen Dienstvertragesordnung (DiVO) bezahlt werden. Ausschlaggebend hierfür ist, welches Recht der jeweilige Dienstgeber anwendet.