Für Mitarbeitende der Diakonie und Kirche
Alle Beschlüsse für AVR/DiVO
Beschlüsse der ARK für den Geltungsbereich der AVR sowie der DiVO
Hier finden Sie die Beschlüsse aus den Sitzungen der ARK Bayern und des Schlichtungsausschusses für den Geltungsbereich der AVR und der DiVO. Diese werden jeweils kurz nach der Sitzung veröffentlicht.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 16. Mai 2012 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, nach der die Regelung über die Tragung der Kosten von Fort- und Weiterbildungen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin (§ 7 Absatz 1 AVR-Bayern) geändert wird. Diese Arbeitsrechtsregelung hat folgenden Wortlaut.
Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung DiVO hat die ARK Bayern am 02. März 2012 die folgenden Beschlüsse gefasst::
I. Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (RS 650)
II. Aufhebung der Arbeitsrechtsregelung über die Arbeitsbedingungen für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen an BildschirmarbeitsplätzenIII. Arbeitsrechtsregelung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten und Praktikantinnen für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes
Für den Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien Bayern (AVR-Bayern) hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern am 2. März 2012 verschiedene Änderungen und Ergänzungen der AVR-Bayern beschlossen. Diese Änderungen und Ergänzungen beziehen sich
- auf § 16 Absatz 8 AVR-Bayern (geteilter Dienst als Schichtarbeit)
- § 28 Absatz 5 Unterabsatz 3 AVR-Bayern (Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowie Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit)
- die Anlage 20 zu den AVR-Bayern (Arbeitsbedingungen für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen), die gestrichen wird.
Diese Änderungen und Ergänzungen der AVR-Bayern sind in der 11. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung und Ergänzung der AVR-Bayern zusammengefasst. Sie hat folgenden Wortlaut.
Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung DiVO hat die ARK Bayern am 15. Dezember 2011 Folgendes beschlossen:
I. Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
II. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung
Für den Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien Bayern (AVR-Bayern) hat die ARK Bayern am 25. Oktober 2011 ...
● ... verschiedene Änderungen und Ergänzungen der AVR-Bayern beschlossen. Diese Änderungen und Ergänzungen beziehen sich auf die Anlage 7 der AVR-Bayern (Abschluss einer Dienstvereinbarung aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage), die Änderung des Dienstplans (§ 16 Absatz 6a Unterabsatz 1 Satz 5 und 6 AVR-Bayern) und § 50 AVR-Bayern (Vermögenswirksame Leistungen); sie sind in der 10. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung und Ergänzung der AVR-Bayern zusammengefasst.
● ... beschlossen, dass die Einmalzahlung gemäß § 1 Unterabsatz 2 der 9. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung und Ergänzung der AVR-Bayern – Erhöhung der Grundentgelte – anstatt im Januar 2012 auch im Dezember 2011 ausbezahlt werden kann.
Die Arbeitsrechtsregelungen haben folgenden Wortlaut.
Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung DiVO hat die ARK Bayern am 25. Oktober 2011 die folgenden Beschlüsse gefasst:
I. Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
II. Änderungsvertrag Nr. 3 zum TV-L vom 10. März 2011
III. Änderungsvertrag Nr. 3 zum Überleitungstarifvertrag der Länder (TVÜ-Länder) vom 10. März 2011
Für den Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien Bayern (AVR-Bayern) hat die ARK Bayern am 28. Juni 2011 folgende Beschlüsse gefasst:
● Erhöhung der Ausbildungsvergütungen und der Vergütungen der Praktikanten und Praktikatinnen zum 1. Juli 2011 und zum 1. Januar 2012
● Erhöhung der Grenzbeträge in der Anlage 15 der AVR-Bayern – Ergänzende Leistung ("Ballungsraumzulage") – für Dienstnehmer, Dienstnehmerinnen und Auszubildende
● Begrenzung der Gewährung des Krankengeldzuschusses innerhalb eines Kalenderjahres
● Änderung (Ergänzung) der Anlage 5 – Dienstvertrag – der AVR-Bayern
● Änderung von § 29 AVR-Bayern – Zusatzurlaub für Nachtarbeit
● Neufassung des § 15 Absatz 6 AVR-Bayern
Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung DiVO hat die ARK Bayern am 28. Juni 2011 die folgenden Beschlüsse gefasst:
I. Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
II. Änderung der Arbeitsrechtsregelung über den Dienst der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
III. Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung über eine ergänzende Leistung
Für den Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien Bayern (AVR-Bayern) hat die ARK Bayern am 31. März 2011 folgende Beschlüsse gefasst:
- eine allgemeine Erhöhung des Grundentgelts der AVR-Bayern für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ab 01. Juli 2011 um 2%,
- eine allgemeine Erhöhung des Grundentgelts der AVR-Bayern für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ab 01. Januar 2012 um weitere 2% und
- eine Einmalzahlung in Höhe von 360,00 Euro im Januar 2012.
Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung DiVO hat die ARK Bayern am 31. März 2011 Folgendes beschlossen: Der im März erzielte Tarifabschluss der Länder wird für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, ihrer Kirchengemeinden, ihrer Gesamtkirchengemeinden, ihrer Dekanatsbezirke und ihrer sonstigen Körperschaften, ihrer Anstalten und Stiftungen sowie ihrer Einrichtungen übernommen.