Häufig gestellte Fragen zu den AVR-Bayern

Seit dem 1. Juli 2007 gelten bei der Diakonie in Bayern die neuen Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern (AVR-Bayern). Wir geben Ihnen Antworten auf häufige Fragen von Seiten der Mitarbeitenden. 

 

Für wen gelten die AVR–Bayern?
Die AVR-Bayern gelten für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren Dienstvertrag die Vereinbarung enthält, dass die AVR-Bayern angewandt werden. Das ist bei allen Rechtsträgern der Fall, deren Einrichtungen dem Diakonischen Werk Bayern angeschlossen sind.

 

Wer hat die AVR-Bayern verhandelt und beschlossen?
Die AVR-Bayern wurden von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ARK Bayern) verhandelt und beschlossen. Zuvor – im Zeitraum März 2004 bis November 2006 – hatte die Fachgruppe Diakonie innerhalb der ARK die AVR-Bayern erarbeitet. Die ARK Bayern ist innerhalb des Bereiches von Landeskirche und Diakonie für alle Arbeitsrechtsregelungen zuständig. In den Verhandlungen der ARK Bayern sitzen sich jeweils acht DienstnehmervertreterInnen und acht DienstgebervertreterInnen gegenüber. Entscheidungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gefällt werden. Die DienstnehmervertreterInnen innerhalb der ARK rekrutieren sich zur Zeit aus dem Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vkm - Bayern).

 

Warum wurden die AVR-Bayern entwickelt?
Grundlage einer eigenständigen Vertragsrichtlinie für den Bereich der Diakonie in Bayern ist der Wille, Arbeitsplätze zu erhalten. Den DienstgebervertreterInnen ging es in erster Linie darum, diakonische Arbeitsgebiete langfristig finanziell abzusichern. Zudem wollten sie die bisher über 700 Fallgruppen entflechten – sie forderten Transparenz mit einfachen und nachvollziehbaren Mitteln.
Die Dienstnehmervertreter kämpften von Anfang an darum, dass es sich auf keinen Fall um eine billige und schnelle Absenkungsmöglichkeit der Entgelte handeln durfte, sondern um eine kostenneutrale Strukturreform. So haben die Mitglieder der ARK nach langen Diskussionen und vielen harten Verhandlungsrunden gemeinsam ein Ergebnis erzielt, das sich sehen lassen kann.

 

Sind die AVR-Bayern nur ein Mittel zum Sparen?
Die Umstellung wurde kostenneutral gestaltet. Dies bezieht sich auf die betriebliche Lohnsumme, die für einen festen Bestand von mehreren tausend Mitarbeitenden errechnet wurde. Dabei wurde sogar eine Beschäftigungsdauer von 25 Jahren zugrunde gelegt.

 

Wie ist die Eingruppierung in die Entgelttabelle künftig geregelt?
Bisher gab es für die einzelnen Berufsgruppen A, K, H und HW unterschiedliche Eingruppierungspläne. Diese Berufsgruppen werden ab 1. Juli 2007 zusammengefasst in einer Eingruppierungsordnung mit 14 Entgeltgruppen. Maßgebend für die Eingruppierung ist zukünftig die Tätigkeit, die Sie als Mitarbeitende(r) überwiegend ausüben und nicht, wie bisher, Ihre berufliche Ausbildung. Weiterhin gibt es nur noch drei Stufen innerhalb einer Entgeltgruppe: die Einarbeitungs-, die Basis- und die Erfahrungsstufe. Die Eingruppierungsordnung ist im amtlichen Text der AVR-Bayern einsehbar.

 

Wie kann man innerhalb der Entgeltstufen aufsteigen?
Die Verweildauer in den einzelnen Stufen ist in den AVR-Bayern genau festgelegt: Das Entgelt in der Einarbeitungsstufe wird 24 Monate gezahlt. Danach steigen Sie als Dienstnehmer(in) in die Basisstufe auf. Sie ist für 72 Monate festgelegt. Anschließend wechselt man in die Erfahrungsstufe.

 

Kann man nach der Erfahrungsstufe sein Gehalt noch verbessern?
Ja. Der Dienstgeber hat die Möglichkeit, Mitarbeitenden höherwertige Tätigkeiten zu übertragen. Werden Ihnen diese höherwertigen Tätigkeiten übertragen, haben Sie als Dienstnehmer / Dienstnehmerin Anspruch auf die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe.

 

Was bedeutet ein Wechsel der Tätigkeit für die Eingruppierung?
Sollte Ihnen als Dienstnehmer / Dienstnehmerin eine höherwertige Tätigkeit übertragen werden und es zu einer neuen Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe kommen, werden Sie in das erste Jahr der Basisstufe der höheren Entgeltgruppe eingruppiert.

 

Wie werden Mitarbeitende über ihre neue Eingruppierung informiert?
Aus der Gehaltsabrechnung im Juli 2007 können Sie die neue Eingruppierung entnehmen. Gemeinsam mit den jeweiligen ZGASTen und Rechenzentren wird ein individuelles Schreiben vorbereitet, das den Stand zum 31.7.2007 mitteilt. Bereits am 16. Februar 2007 wurde der amtliche Text der AVR-Bayernhier im Internet veröffentlicht – er enthält die bisherigen und künftigen Eingruppierungsmerkmale.

 

Kann man sich gegen eine Eingruppierung wehren, wenn man sie als falsch empfindet?
Wenn sich ein(e) Mitarbeite(r) als falsch eingruppiert empfindet, kann er/sie sich – genau wie bisher auch – mit Unterstützung der Mitarbeitervertretung an die Dienststellenleitung wenden und die Überprüfung der Eingruppierung beantragen.

 

Warum gibt es mit den AVR-Bayern keine Bewährung- und Lebensaltersaufstiege mehr?
Die künftigen Bewährungsaufstiege wurden in das zu verteilende Gesamtentgelt eingerechnet. Das neue System berücksichtigt den Faktor Erfahrung zwar auch, aber nicht so überproportional wie das alte. Jedoch sind auch im neuen System Möglichkeiten zur Steigerung angelegt: Zunächst gibt es die schon beschriebenen drei Entgeltstufen, zudem darf man nicht übersehen, dass sich die Vergütungen in den ersten acht Jahren automatisch um 1,25 Prozent erhöhen.

 

Werden einzelne Mitarbeitende weniger verdienen als bisher?
Nein. Über Besitzstandszulagen werden mögliche Differenzen zwischen der aktuellen und der neuen Eingruppierung vollständig kompensiert. Ab 1. Juli 2007 wird sich das Gehalt aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
Aus dem Grundentgelt nach der Entgelttabelle sowie den Besitzstandzulagen, falls das neue Grundentgelt niedriger sein sollte als die Vergütung am 30. Juni 2007.
Zu den Bestandteilen der Besitzstandszulage gilt Folgendes:
Besitzstandszulage 1 – dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Differenz der bisherigen Vergütung (Juni 2007) und dem neuen Grundentgelt.
Besitzstandszulage 2 – sie wird an diejenigen Mitarbeitenden ausgezahlt, die für Kinder, welche bis zum 30. Juni 2007 geboren wurden, Kindergeld erhalten und die den Nachweis dafür erbringen können. Die Mitarbeitenden, die die Voraussetzungen für die Bezahlung des Kindergeldes erfüllen, müssen den Nachweis erbringen, damit die Besitzstandszulage 2 gezahlt wird.

 

Was bietet das neue Tarifwerk im Vergleich zum bisherigen?
Wichtige, bewährte Regelungen bleiben bestehen. Viele davon sind in vergleichbaren Tarifwerken nicht enthalten. Hier einige Beispiele:
- Die Unkündbarkeitsregelung bleibt vollständig erhalten.
- Der Urlaubsanspruch beträgt bei Zugrundelegung der 5-Tage-Woche bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Arbeitstage. Das bedeutet, in dem Jahr, in dem der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin seinen/ihren 30. Geburtstag feiert, erhält er/sie 30 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr.
- Die Beihilferegelungen, die Zusatzversorgung bei der KZVK Darmstadt, die Regelungen zu vermögenswirksamen Leistungen sowie das Sterbegeld bleiben vollständig erhalten.
- Treueleistungen als Urlaub: In den neuen AVR gibt es künftig als Summe aller Treueleistungen insgesamt maximal 40 Tage Urlaub statt bisher insgesamt maximal 2.000,04 Euro. Wenn man nur bis zu einer 30-jährigen Betriebszugehörigkeit rechnet, stehen sich 22 Tage zusätzlicher Urlaub (neu) und 772,94 EUR (alt) gegenüber.

 

Sind die neuen AVR-Bayern überhaupt familienfreundlich?
Die neuen AVR-Bayern sehen Dienstbefreiungen und Sonderurlaub vor, der für familiäre Zwecke genutzt werden kann. Zudem ist ein Familienbudget vorgesehen. Dabei soll 1 Prozent der Bruttolohnsumme aller Mitarbeitenden einer Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Wie das Familienbudget konkret ausgestaltet werden soll, muss in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. Die bisherige Kinderzulage wird in eine Besitzstandszulage umgewandelt.

 

Wie funktioniert das „Familienbudget“?
In den neuen AVR ist geregelt, dass der Dienstgeber 1 Prozent der Bruttolohnsumme aller Mitarbeitenden einer Einrichtung in Form eines Familienbudgets zur Verfügung stellen soll. Wie es den Mitarbeitern zu Gute kommen soll, ist noch nicht abschließend geregelt. Evtl. könnte es als Einmalzahlung an die Mitarbeitenden ausgeschüttet werden. Geplant ist, dass durch die Zahlung des Familienbudgets die Besitzstandszulage 2 mittelfristig abgelöst werden soll.

 

Was ändert sich an den Arbeitszeitkonten?
An den Arbeitszeitkonten wird sich grundsätzlich nichts ändern. Im Laufe eines Jahres können bis zu 50 Minusstunden oder bis zu 200 Plusstunden angesammelt werden. Eine Änderung wird sich jedoch für Teilzeitbeschäftigte ergeben: Bei diesem Personenkreis werden die Überstunden schon dann entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 25 Stunden auf der Basis der individuellen monatlichen Soll-Arbeitszeit überschritten wird.

 

Kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit innerhalb des Vollzeitkorridors mit jedem Dienstnehmer einzeln festgelegt werden?
Durch Dienstvereinbarung kann für Vollzeitbeschäftigte eines wirtschaftlich selbstständigen Teils einer Einrichtung eine andere wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden. Dieser Vollzeitkorridor beträgt 38 bis 42 Wochenstunden. Die Vereinbarung wird also nicht mit jedem Mitarbeitenden einzeln getroffen, sondern nur mit allen Mitarbeitern innerhalb eines wirtschaftlich selbstständigen Teils einer Einrichtung. Unabhängig davon kann aber individuell mit jedem Mitarbeitenden über Veränderungen seiner Arbeitszeit verhandelt werden. Das war schon immer so – daran ändern die neuen AVR nichts.

 

Kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jederzeit geändert werden?
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Bezug auf die "betriebliche" Vollbeschäftigungszeit kann nur mit der Mitarbeitervertretung für einen unbefristeten oder auch befristeten Zeitraum durch Dienstvereinbarung geändert werden.