Für Mitarbeitende der Diakonie
Beschlüsse AVR (Archiv)
Archiv der Beschlüsse (AVR)
Hier finden Sie die Beschlüsse aus den Sitzungen der ARK Bayern und des Schlichtungsausschusses für den Geltungsbereich der AVR des vergangenen Jahres. Ältere Beschlüsse finden Sie unter folgenden Links:
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 05.06.2007 Änderungen und Ergänzungen der am 01.07.2007 in Kraft tretenden AVR-Bayern in § 3 Buchstabe g, § 6 und § 32 Absatz 5 beschlossen, die ebenfalls am 01.07.2007 in Kraft treten. Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat folgenden Wortlaut.
Gemäß § 37 Absatz 1 der neuen ab 01.07.2007 geltenden AVR-Bayern stellt der Dienstgeber/die Dienstgeberin gemäß einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung 1% der Dienstnehmerbruttolohnsumme für familienfördernde Maßnahmen zur Verfügung. Diese gesonderte Arbeitsrechtsregelung hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern auf ihrer Sitzung vom 26.03.2007 als Anlage 14 der neuen AVR-Bayern beschlossen; sie hat folgenden Wortlaut.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 26.03.2007 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, durch die die Nr. 7 der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Lehrkräfte (Lebenslängliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Lehrkräfte der Evangelischen Schulstiftung in Bayern an Gymnasien) neu gefasst wurde. Diese Arbeitsrechtsregelung hat folgenden Wortlaut.
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Kindertagesstätten werden künftig nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern (AVR-Bayern) bzw. nach der Kirchlichen Dienstvertragesordnung (DiVO) bezahlt werden. Ausschlaggebend hierfür ist, welches Recht der jeweilige Dienstgeber anwendet.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 24.01.2006 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, nach der die Anlage 8 AVR – Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – in der bisher im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern geltenden Fassung unverändert weiter gilt. Diese Arbeitsrechtsregelung war notwendig geworden, weil Mitglieder einer der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern vertretenen Gruppen aus dem diakonischen Bereich Bedenken gegen eine Übernahme der am 09.11.2005 von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossenen Änderungen der Anlage 8 erhoben hatten und die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern deshalb über diese Bedenken entscheiden musste. Die Arbeitsrechtsregelung über die Weitergeltung der Anlage 8 AVR vom 24.01.2006 sowie die Anlage 8 AVR lauten wie folgt.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Bayern hat am 24. November 06 die Neugestaltung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich der Diakonie in Bayern beschlossen. Damit hat sie folgende Ziele verfolgt:
- Sicherung der Arbeitsplätze
- Berücksichtigung von veränderten Rahmen- und Refinanzierungsbedingungen in der Diakonie
- Flexibilität (regional und betriebliche Ebene)
- Konkurrenzfähigkeit zu anderen Tarifsystemen
- Einfache, verständliche und nachvollziehbare AVR - Bayern
- Attraktivität für Mitarbeitende
- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit diakonischer Einrichtungen
Da die Personalkosten 70% bis 80% der Gesamtkosten betragen, ist es notwendig, moderne, flexible und attraktive AVR - Bayern zu schaffen. Die AVR - Bayern gelten für alle diakonischen Einrichtungen, die bisher die AVR des Diakonischen Werkes der EKD und die so genannte Sonderregelung Bayern in ihren Dienstverträgen mit ihren Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vereinbart haben. Das Datum des InKraft-Tretens ist der 01. Juli 2007.
Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die neuen AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern auf ihrer Sitzung vom 24.11.2006 verschiedene Prozessvereinbarungen zum weiteren Verfahren bei der Umsetzung der neuen Arbeitsvertragsrichtlinien getroffen. Diese Prozessvereinbarungen betreffen die Übernahme von Tarifveränderungen im TV–L Bayern durch die Arbeitsrechtliche Kommission, die Unterbreitung eines Vorschlags für eine einheitliche Behandlung der Mitarbeitenden von Kirche und Diakonie in Kindertagesstätten durch die Fachgruppe Diakonie der Kommission und die Erarbeitung einer Arbeitsrechtsregelung zum Familienbudget ebenfalls durch die Fachgruppe Diakonie; sie haben folgenden Wortlaut:
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 11.10.2006 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, nach der im Dezember 2006 die Auszubildenden, die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes, des Altenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, und die Praktikantinnen und Praktikanten eine Einmalzahlung in Höhe von 100,-- Euro erhalten; die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 150,-- Euro.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat auf ihrer Sitzung am 11.10.2006 eine Arbeitsrechtsregelung beschlossen, nach der die Regelungen über Bewährungsaufstiege, Tätigkeitsaufstiege, Lebensaltersstufen, Fallgruppenbewährungsaufstiege und Fallgruppenaufstiege in den im Bereich des Diakonischen Werk Bayern geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien zum 01.01.2007 außer Kraft gesetzt werden.
Die Mitarbeitenden von Kirche und Diakonie beteiligen sich seit Beginn 2006 nicht mehr mit 1 % an dem Pflichtbeitrag der Dienstgeber zur Altersversorgung, weil die Dienstgeber deren Eigenbeteiligung an der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (KZVK) voll übernommen haben.