ARK verabschiedet letzte Änderungen an ihrem künftigen Tarifwerk. Kirchlich Beschäftigte genießen Vorteile gegenüber Beschäftigten des Freistaats Bayern

ARK verabschiedet letzte Änderungen an ihrem künftigen Tarifwerk. Kirchlich Beschäftigte genießen Vorteile gegenüber Beschäftigten des Freistaats Bayern

München, 26. 11. 2007 Das künftige Arbeitsrecht für die rund 25.000 privatrechtlich Beschäftigten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, die so genannte „Kirchliche Dienstvertragsordnung“ (DiVO), liegt ab sofort in der Fassung vor, in der es am 1. Januar 2008 in Kraft treten wird: Die Arbeitsrechtliche Kommission der Landeskirche (ARK) hat auf ihrer Sitzung am 23. November 2007 in Nürnberg letzte Änderungen an dem künftigen Tarifwerk verabschiedet.

Die DiVO wird sich am Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) orientieren. In vielerlei Punkten weicht sie jedoch von den staatlichen Vorschriften ab. So hat die ARK am vergangenen Freitag beschlossen, dass auch Auszubildende und PraktikantInnen am 1. April 2008 in den Genuss der allgemeinen Tariferhöhung um 2,9 % kommen werden – beim Freistaat Bayern gehen sie leer aus. Zudem sieht die DiVO für Beschäftigte, die im Einzugsbereich München wohnen und arbeiten, eine großzügigere Regelung vor als der TV-L: Sie erhalten eine Ballungsraumzulage bis zu 75 Euro monatlich, sofern sie in München oder in einer Gemeinde der Landkreise München, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck und Starnberg wohnen. Der Freistaat bezahlt diese Zulage lediglich für Beschäftigte in München und den genannten Landkreisen, sofern ihre Gemeinde innerhalb eines Radius von 25 km um die Stadt München herum liegt.

Weitere zentrale Unterschiede zwischen DiVO und TV-L stehen bereits seit längerem fest: So sieht die DiVO eine jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 50 bis 80 Prozent eines Monatsgehalts vor, der TV-L zwischen 35 und 95 Prozent – jeweils abhängig von der Entgeltgruppe des Mitarbeiters. Die reguläre Arbeitszeit der kirchlich Beschäftigten ist mit 40 Stunden pro Woche etwas geringer als die der staatlich Beschäftigten. Der Buß- und Bettag bleibt für kirchlich Beschäftigte weiterhin als Feiertag erhalten. Da die Arbeitsrechtliche Kommission besonderen Wert darauf legt, Familien zu unterstützen, hat sie in der DiVO einen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub für die Betreuung eigener Kinder bis zum zwölften Lebensjahr und für die Pflege Angehöriger festgeschrieben. Der TV-L bietet hier lediglich eine Kann-Vorschrift. Die Landeskirche wird alle ihre Beschäftigten auch künftig mit Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod unterstützen. Der Freistaat Bayern hat die Beihilfen für neu Eingestellte in voller Höhe gestrichen. Zu den rund 25.000 privatrechtlich Beschäftigten der Landeskirche zählen etwa Mitarbeitende in der Verwaltung des Landeskirchenamtes, der Dekanate und Kirchengemeinden, ErzieherInnen, KinderpflegerInnen, Lehrkräfte und Mitarbeitende im Hauswirtschaftsbereich.

Ihr Ansprechpartner

Daniel Wagner, Pressesprecher der ARK Bayern

Daniel Wagner

Pressesprecher der ARK
+ 49 179 537 4225