Anlässlich eines Kirchengerichtsverfahrens stellte sich die Frage, wie sich das Verhältnis zwischen § 1 Abs. 2 Satz 2 Sicherungsordnung (SicherungsO – RS 790) und § 7 Abs. 3 SicherungsO darstellt, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob bei der Bemessung der Zahl der Mitarbeiter nach der Amtlichen Fußnote zu § 7 Abs. 3 SicherungsO der Schlüssel des § 1 Abs. 2 Satz 2 SicherungsO Anwendung findet oder ob die Mitarbeitenden zu zählen sind, unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang.
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