Für Mitarbeitende der Diakonie und Kirche
Alle Beschlüsse für AVR/DiVO
Beschlüsse der ARK für den Geltungsbereich der AVR sowie der DiVO
Hier finden Sie die Beschlüsse aus den Sitzungen der ARK Bayern und des Schlichtungsausschusses für den Geltungsbereich der AVR und der DiVO. Diese werden jeweils kurz nach der Sitzung veröffentlicht.
1. Änderung von § 24 Abs. 4 Kirchliche Dienstvertragsordnung (DiVO; RS 650); Arbeitsmarktzulage, wird bis 31.12.2024 verlängert.
2. Die ARR Altersteilzeit (ARR ATZ neu; RS 791/1) wird bis 31.12.2024 verlängert.
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung über den Dienst der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen (ARR KM neu; RS 732/1)
Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern fasst die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern am 21. Mai 2021 den folgenden Beschluss:
Änderungen in der Ausbildung zur Erzieher*in; Angleichung an die DiVO
Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern fasst die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern am 21. Mai 2021 den folgenden Beschluss:
Arbeitsrechtsregelung über Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (ARR dS; Anlage 16a AVR-Bayern)
Anlage 5f1 Ausbildungs- und Studienvertrag nach der Arbeitsrechtsregelung über Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (ARR dS)
§ 2 Abs. 2 Arbeitsrechtsregelung über die Vergütung der vor Beginn oder während ihrer Schul- oder Hochschulausbildung tätigen Praktikanten und Praktikantinnen (PraktVergütARR) wird zum 1. September 2021 wie folgt neu gefasst:
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AVR-Bayern: Jahressonderzahlung und Beschäftigungsverbot bzw. Elternzeit (§ 40 AVR-Bayern)
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hat am 28. Oktober 2020 gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 30. März 1977 (KABl S. 95), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2019 (KABl 2020 S. 5), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ARRG veröffentlicht wird:
§ 1 Die Kirchliche Dienstvertragsordnung (DiVO) in der Neufassung vom 7. Dezember 2007; KABl 2008 Nr. 1 Sonderausgabe, berichtigt S. 209, zuletzt geändert durch Beschluss vom 8. Juli 2020, veröffentlicht durch Bek vom 13. Juli 2020 (KABl S. 248), wird wie folgt geändert:
Die Fachgruppe Verfasste Kirche der Arbeitsrechtlichen Kommission der EvangelischLutherischen Kirche in Bayern hat am 30. September 2020 gemäß § 10 b Abs. 2, 4 i. V. m. § 2 Abs. 2 und § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihres Diakonischen Werkes (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 30. März 1977 (KABl S. 95), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2019 (KABl 2020 S. 5), folgenden Beschluss gefasst, der hiermit gemäß § 12 Abs. 1 ARRG veröffentlicht wird:
Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Januar 2020, für die die Anlage 7 DiVO Anwendung gefunden hat; Besitzstandswahrungen der Personen, die vom 01.01.2020 bis 31.08.2020 ihren Dienst begonnen haben
Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern am 8. Juli 2020 den folgenden Beschluss gefasst: Klarstellung zur Ausschlussfrist in den Musterverträgen (Anlagen 5 – 5e AVR-Bayern)