Für Mitarbeitende der Diakonie
AVR-Beschlüsse 2018
Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern am 5. Juli 2018 die folgenden Beschlüsse gefasst:
1. Höchstüberlassungsdauer nach dem AÜG (§ 12 AVR-Bayern)
2. Konkretisierung Loyalitätserklärung (Anhang zu Anlage 5 AVR-Bayern)
3. Urlaubserhöhung für Auszubildende und Praktikanten/innen (Abschnitt A. I. und II. der Anlage 16 sowie Anlage 17 AVR-Bayern)
Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern am 5. Juli 2018 den folgenden Beschluss gefasst:
Höchstüberlassungsdauer nach dem AÜG (§ 12 AVR-Bayern)
Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern am 5. Juli 2018 den folgenden Beschluss gefasst:
Konkretisierung Loyalitätserklärung (Anhang zu Anlage 5 AVR-Bayern)
Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern am 5. Juli 2018 den folgenden Beschluss gefasst:
Urlaubserhöhung für Auszubildende und Praktikanten/innen (Abschnitt A. I. und II. der Anlage 16 sowie Anlage 17 AVR-Bayern)
Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern am 5. Juli 2018 den folgenden Beschluss gefasst:
Verlängerung Altersteilzeitordnung (Anlage 22a AVR-Bayern)
Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern am 12. April 2018 den folgenden Beschluss gefasst:
Entgeltrunde 2019 im Bereich der AVR-Bayern (Anlagen 3, 16, 17 AVR-Bayern)
Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern am 25. Januar 2018 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Anpassung von § 12 AVR-Bayern
2. Ergänzung in § 16 Abs. 3 AVR-Bayern bzgl. § 7 Abs. 2a ArbZG
3. Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Ärztinnen und Ärzte (Anlage 10 AVRBayern)
Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern am 25. Januar 2018 den folgenden Beschluss gefasst:
Anpassung von § 12 AVR-Bayern
Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern am 25. Januar 2018 den folgenden Beschluss gefasst: Ergänzung in § 16 Abs. 3 AVR-Bayern bzgl. § 7 Abs. 2a ArbZG