Für Mitarbeitende der Diakonie

Beschlüsse AVR (Archiv)

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AVR Bayern, Stand 24. Juli 2025

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Bayern, Stand 24. Juli 2025

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Entgeltrunde 2025 im Bereich der AVR-Bayern

Beschluss der ARK vom 22.7.2025 - Entgeltrunde 2025 im Bereich der AVR-Bayern (Anlagen 3,3b, 4, 16, 16a, 16b, 17 AVR-Bayern)

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Einführung einer Arbeitsrechtsregelung über Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen

Beschluss der ARK vom 22. Juli 2025 - Einführung einer Arbeitsrechtsregelung über Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen gem. Anlage 16b AVR-Bayern nebst Ausbildungs- und Studienvertrag gem. Anlage 5g AVR-Bayern

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Ergänzung der Anlage 15 AVR-Bayern

Beschluss der AKR vom 22. 7. 2025 - Ergänzung der Anlage 15 AVR-Bayern. Der Geltungsbereich der Anlage 15 AVR-Bayern wird um Studierende gem. Anlagen 16a und b AVR-Bayern erweitert.

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Ergänzung von § 27 AVR-Bayern - Freistellung von Wahlhelfer*innen

Beschluss der ARK vom 22.7.2025 - Ergänzung von § 27 AVR-Bayern; Freistellung von Wahlhelfer*innen

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Anpassung der Notlagenregelung in Anlage 7 und SicherungsO in Anlage 8 AVR-Bayern

Beschluss der AKR Bayern vom 25. Februar 2025 - Arbeitsrechtsregelung über den Abschluss einer Dienstvereinbarung aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage

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Entgelterhöhung für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen der Anlage 10 i.V.m. Anlage 3a der AVR-Bayern

Beschluss der ARK Bayern vom 25. Februar 2025 - Entgelterhöhung im Bereich der AVR-Bayern (Anlage 3a AVR-Bayern)

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Beschluss der ARK vom 05.11.2024 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern/Anpassung § 7: Weiterbildungsvereinbarung

Anpassung von § 7 AVR-Bayern nebst des dazugehörigen Musters einer Fort- bzw. Weiterbildungsvereinbarung

Die wichtigsten Fragen zum § 7 AVR Bayern

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Beschluss der ARK vom 05. November 2024 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern/Eingruppierungsordnung

Redaktionelle Anpassung der Anlage 2 AVR-Bayern (Eingruppierungsordnung)

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Ergänzung der Anlage 17 II a Regelung der Ausbildung in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher/ zur Erzieherin und zum Heilerziehungspfleger/ zur Heilerziehungspflegerin

(1) Diese Regelung gilt für Auszubildende, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher/ zur Erzieherin oder zum Heilerziehungspfleger/ Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen ausgebildet werden.

(2) Die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger/ zur Heilerziehungspflegerin kann in konsekutiver Form mit einem fachpraktischen Teil am Ende der Ausbildung oder in praxisintegrierter Form erfolgen. Bei einer Ausbildung in konsekutiver Form findet Anlage 16 A. Abschnitt I AVRBayern Anwendung. Bei einer Ausbildung in der praxisintegrierten Form finden die folgenden Regelungen dieses Abschnitts Anwendung...

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